Statuten

„Verein Nephro Tirol – Selbsthilfeverein für Dialysepatienten und Nierentransplantierte“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.Der Verein führt den Namen „Verein Nephro Tirol – Selbsthilfeverein für Dialysepatienten und Nierentransplantierte“
2.Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol. Der Verein ist auch im Dachverband vertreten.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
a) psychische und physische Unterstützung chronisch Nierenkranker, Dialysepatienten und Transplantierter
b) Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit über Organspenden und Dialysepatienten
c) Finanzielle Unterstützung mittelloser und bedürftiger Nierenkranker, Dialysepatienten und Transplantierter
d) Vorträge und Schulungen, Diskussionen zum Thema Nierentransplantation und Dialyse sowie gesunde Lebensführung
e) Pflege von Freizeitaktivitäten und geselliger sozialer Kontakte (Ausflüge, Weihnachtsfeier, Besuche von Mitgliedern usw.)

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in ABS 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Öffentlichkeits- und Pressearbeit
b) Aufklärung der Bevölkerung über Organspenden
c) Vorträge
d) Gesellige Zusammenkünfte
e) Schulungen
f) gegenseitige Hilfestellungen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Subventionen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Leistungen und Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden!
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (GV).
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen schriftlichen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2)Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden!
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Verzug ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. Bei sozialer Schutzbedürftigkeit (geringes Einkommen…) kann der Vorstand die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlassen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die GV zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in ABS 4 genannten Gründen beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der GV sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer GV verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder GV vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der GV, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der GV beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (GV) (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15)

§ 9 Generalsversammlung (GV)

(1) Die Generalsversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche GV findet alljährlich statt.

(2) Eine außerordentliche GV findet auf

a.Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen GV,
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer(s) (§ 21 ABS. 5 erster Satz VG)
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfers ( § 21 ABS. 2 letzter Satz dieser Statuten)
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( § 11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen GV sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email oder per Post (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ Abs. 1 und Abs. 2  lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e)
(4)  Anträge zur GV sind mindestens drei Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die GV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der GV führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung (GV)

Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.Beschlussfassung über den Voranschlag;
b.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c.Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d.Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e.Entlastung des Vorstands;
f.Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
g.Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h.Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i.Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss der GV zwei weitere Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden.
(2) Der Vorstand wird von der GV gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche GV zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche GV einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die GV zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der GV in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers /der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der GV und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stellen des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die GV. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der GV – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl beschlossen werden.
(2) Diese GV hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst an die Arge Niere Österreich!