Organtransplantierte Österreich kritisieren geplantes Organtransplantations-Gesetz: Regelung des Lebendspende-Registers aus nicht nachvollziehbaren Gründen gestrichen
Wien/Innsbruck, Donnerstag 18. Oktober 2012 – Der Dachverband Organtransplantierte Österreichs kritisiert in einem Schreiben an die Abgeordneten zum Nationalrat, dass die ursprünglich vorgesehene Regelung des Lebendspenderegisters aus dem Entwurf zum Organtransplantationsgesetz (OTPG) kommentarlos und aus nicht nachvollziehbaren Gründen eliminiert wurde. Demnach sollte die Gesundheit Österreich GmbH dieses Register, das zentrale Fragen der Lebendspende von Organen regelt, führen: zum Zweck der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspendern/ Lebendspenderinnen und zur Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspendern, zum Zweck der Nachsorge im Zusammenhang mit der Lebendspende, zu wissenschaftlichen Zwecken und zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen.
„Aus unerfindlichen Gründen wurde diese Regelung eliminiert und war in der endgültigen Fassung des Entwurfes zum OTPG nicht mehr enthalten“, kritisieren Dachverband-Obfrau Elisabeth Netter und Obmann Stv. Egon Saurer in ihrem Schreiben. „In der Begutachtungsphase haben 14 Personen – unter ihnen die qualifiziertesten Ärzte, die in Österreich als Transplantationsmediziner bzw. als Transplantationschirurgen tätig sind – und Institutionen die Aufnahme des Lebendspenderegisters in das OTPG eingefordert, ungeachtet dessen findet sich eine solche Bestimmung nicht in der Regierungsvorlage.“
Der Dachverband begrüßt prinzipiell die Regierungsvorlage zum OTPG. Besonders wichtig ist für uns die gesetzliche Regelung der Lebendspende und das Lebendspenderegister, das in ähnlicher Form wie in der Bundesrepublik Deutschland, in der Schweiz und in den nordischen Staaten auch in Österreich eingerichtet werden soll. Dazu wurden bis heute schon weitgehende Vorarbeiten im medizinischen, organisatorischen und technischen Bereich geleistet. Auch die Richtlinie 2010/45/EU schreibt in ihrem Art. 15 Abs. 3 den Mitgliedsstaaten die Führung eines Registers der Lebendspender vor. In der ursprünglichen Fassung des Entwurfes des OTPG war im § 9 die Regelung des Lebendspenderegisters vorgesehen. Netter und Saurer: „Die Streichung dieser Regelung ist völlig unverständlich.“
Lebendspender haben eine bedeutende Funktion im Gesundheits- und Transplantationswesen und verdienen höchste Wertschätzung, zumal sie durch ihre Spende die Zahl der Personen auf der Warteliste senken und etwa im Bereich der Nierenersatztherapie über einen längeren Zeitraum die Kosten (Verhältnis Dialyse zur Nachsorge nach der Transplantation) verringern. Aus diesem Grund sollte das OTPG für den betroffenen Personenkreis die bestmögliche Lösung vorsehen, die zweifelsfrei das schon weitgehend vorbereitete Lebendspenderegister wäre.
Der Dachverband der Organtransplantierten hat an alle Nationalratsabgeordneten ein Schreiben geschickt mit dringende Bitte, das Lebendspenderegister (in der ursprünglichen Fassung des § 9) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren in Ihre Beratungen zum OTPG einzubeziehen und letztendlich (auch in Umsetzung der Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 der EU-Richtlinie) in die Beschlussfassung des Gesetzes aufzunehmen.
„So wie im Entwurf zum OTPG fehlt auch in Regierungsvorlage eine Regelung darüber, wer für die im § 4 Abs. angemessene Entschädigung aufzukommen hat, obwohl im Begutachtungsverfahren klare Gesetzesbestimmungen für solche Fälle eingefordert wurden“, kritisieren Saurer und Netter. „Für alle jene Fälle, die sich nicht einfach nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes lösen lassen, sollte der Gesetzgeber konkrete Regelungen treffen, um Lebendspender nicht im Unklaren zu lassen, gegen wen er seine Ansprüche geltend machen kann.“ (VNT/BKK 18.10.2012)